RS Vwgh 1992/6/10 92/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §193 Abs2;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0089 E 20. März 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten lässt, sie werde bei der Ausübung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen, wie dies auch für den Fall der demonstrativen (arg: insbesondere) Tatbestandsanführung im § 193 Abs 2 GewO 1973 zutrifft. Gleiches gilt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person, der bei einer juristischen Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht (Hinweis E 22.11.1979 3395/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040059.X02

Im RIS seit

10.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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