RS VwGH Erkenntnis 1992/06/10 90/04/0157

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Rechtssatz

Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (zB über konkrete Tatumstände wie Tatort oder Tatzeit) ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich (Hinweis E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705/A/1958; E 29.1.1991, 06/3162/79; E 28.3.1985, 85/02/0064).

Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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