Widersprüche zwischen dem Spruch einer in einer Verwaltungsstrafsache ergangenen Berufungsentscheidung und ihrer Begründung (zB über konkrete Tatumstände wie Tatort oder Tatzeit) ziehen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich (Hinweis E 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705/A/1958; E 29.1.1991, 06/3162/79; E 28.3.1985, 85/02/0064).