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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §193 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0089 E 20. März 1984 RS 3Stammrechtssatz
Im Grunde des § 193 Abs 2 leg cit ist die für die Erteilung einer Konzession für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 - im Einleitungssatz des § 193 Abs 1 wird ausdrücklich auch das Erfordernis der Erfüllung der dort angeführten Voraussetzungen verlangt - insbesondere dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers oder der Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass das Gewerbe in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder in einer das Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise ausgeübt werden wird. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 40 Abs 2 GewO 1973 gilt dies nicht nur für den Bewerber um eine Gastgewerbekonzession selbst, sondern auch für deren Pächter, dem die Ausübung einer solchen Konzession übertragen wird (Hinweis E 16.1.1981, 436/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040059.X01Im RIS seit
10.06.1992Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010