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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein den Regelungen des § 353 und des § 356 Abs 1 GewO 1973 entsprechender Antrag kann nicht im Wege einer in einem Aktenvermerk erwähnten telefonischen Rücksprache gestellt werden, zumal es im Hinblick auf die Regelungen des § 353 und des § 356 GewO 1973 "der Natur der Sache nach" nicht "tunlich erscheint" (§ 13 Abs 1 AVG), eine solche Antragstellung telefonisch vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040043.X01Im RIS seit
10.06.1992