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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §68 Abs4 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0166 4Stammrechtssatz
Der Grundsatz des § 108 Abs 3 Tir GdO 1966, wonach die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben sind, ist auch bei der Aufhebung von auf Gemeindeebene ergangenen Bescheiden gem § 113 Tir GdO 1966 anzuwenden. Das der Aufsichtsbehörde dabei zustehende Ermessen darf daher nicht in der Weise geübt werden, daß wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide eingegriffen wird
(Hinweis E 27.11.1990, 90/05/0065, 0066 und E 19.9.1991, 90/06/0022).
Schlagworte
Ermessen VwRallg7 NutzenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060044.X01Im RIS seit
11.07.2001