RS Vwgh 1992/6/11 92/06/0057

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62 Z1;
BauTG Slbg 1976 §62 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/06/0058

Rechtssatz

Nicht nur aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 Z 1 lit a Slbg BauPolG, sondern auch aus dem Zusammenhang mit § 9 Abs 1 legcit und § 62 (insbesondere dessen Z 1 und 2) Slbg BauTG ist davon auszugehen, daß auch dem Eigentümer einer öffentlichen Verkehrsfläche im Baubewilligungsverfahren Parteistellung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a Slbg BauPolG zukommen kann. Die Parteistellung nach dieser Gesetzesstelle steht selbst dann zu, wenn eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch Immissionen auszuschließen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060057.X04

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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