RS Vwgh 1992/6/11 88/06/0170

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §19 Abs6 lita;
RPG Vlbg 1973 §2;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/11 88/06/0169 1

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe der Raumplanung (wenn auch unter Bedachtnahme auf die historische Entwicklung), zukunftsorientiert zu planen, und die Bedachtnahme auf vorhandene Bestände bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes zieht nicht nach sich, daß künftighin regelmäßig neue Siedlungssplitter geschaffen werden können.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060170.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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