RS Vwgh 1992/6/11 92/06/0063

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
FPolO Tir 1978 §12 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Übertretung des § 12 Abs 2 Tir FPolO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Da in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters besteht, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060063.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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