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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Übertretung des § 12 Abs 2 Tir FPolO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Da in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters besteht, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060063.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017