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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0592/78 E 4. April 1978 RS 1(hier: ohne letzten Satz und Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Sieht die Gemeindeordnung die Einbringung der Vorstellung bei der Gemeinde vor, so ist eine bei der Aufsichtsbehörde selbst eingebrachte Vorstellung bei der unrichtigen Einbringungsstelle erhoben. Die Rechtsmittelfrist ist nicht gewahrt, wenn die Vorstellung zuvor rechtzeitig bei der Aufsichtsbehörde, jedoch verspätet bei der richtigen Einbringungsstelle, der Gemeinde, einlangt. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich aus § 6 AVG nicht ableiten. (Hinweis auf E VfGH VfSlg 7344/1974 sowie VwGH E vom 25.1.1950, 1689/49, VwSlg 1202 A/1950 und E vom 11.10.1977, 2480/76)
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060198.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010