RS Vwgh 1992/6/11 91/06/0198

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0592/78 E 4. April 1978 RS 1(hier: ohne letzten Satz und Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Sieht die Gemeindeordnung die Einbringung der Vorstellung bei der Gemeinde vor, so ist eine bei der Aufsichtsbehörde selbst eingebrachte Vorstellung bei der unrichtigen Einbringungsstelle erhoben. Die Rechtsmittelfrist ist nicht gewahrt, wenn die Vorstellung zuvor rechtzeitig bei der Aufsichtsbehörde, jedoch verspätet bei der richtigen Einbringungsstelle, der Gemeinde, einlangt. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich aus § 6 AVG nicht ableiten. (Hinweis auf E VfGH VfSlg 7344/1974 sowie VwGH E vom 25.1.1950, 1689/49, VwSlg 1202 A/1950 und E vom 11.10.1977, 2480/76)

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060198.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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