RS Vwgh 1992/6/11 92/06/0063

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z9;
FPolO Tir 1978 §12 Abs1;

Rechtssatz

Dem Sinn des § 12 Abs 1 Tir FPolO steht es nicht entgegen, wenn der Rauchfangkehrer den vorgesehenen Termin dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der reinigungspflichtigen Anlagen nicht selbst bekannt gibt, sondern die Bekanntgabe über den Bürgermeister erfolgt, zumal die in der Tir FPolO geregelten Aufgaben (von Ausnahmen abgesehen) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060063.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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