RS Vwgh 1992/6/11 88/06/0169

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg

Norm

RPG Vlbg 1973 §19 Abs6 lita;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs1 litb;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs2;

Rechtssatz

Der Gesichtspunkt, der Übernehmer der Landwirtschaft könne ohne die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seine Geschwister nicht in der "erforderlichen Form" abfinden, rechtfertigt keinesfalls eine ungeordnete Verbauung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988060169.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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