RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0107

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §6 Abs1;
AÜG §6 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AZG;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da nachträgliche Überprüfungen der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften selbst iVm der Belehrung der Arbeitnehmer nicht ausreichen, mangelndes Verschulden des Arbeitgebers bzw des Überlassers von Arbeitskräften (§ 6 Abs 2 AÜG) glaubhaft zu machen und es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommt, daß der einzelne Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt oder allenfalls sogar daran interessiert ist (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026), kommt dem Vorbringen des Überlassers des in Rede stehenden Arbeitnehmers, er habe diesen nach Erkennen der Verletzung des AZG (infolge Übermittlung des ihm vom Beschäftiger bestätigten Arbeitsnachweises zur Abrechnung) ermahnt, der Arbeitnehmer habe die Überschreitung der Arbeitszeit "völlig freiwillig" durchgeführt, ohne den Überlasser davon zu verständigen, keine rechtliche Bedeutung zu; insbesondere ist es auch unerheblich, ob der Beschäftiger von diesen - unzureichenden - Kontrollmaßnahmen des Überlassers des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180107.X03

Im RIS seit

12.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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