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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 4 BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gem § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Sache des Besch, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson iSd § 3 BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180135.X03Im RIS seit
12.06.1992