RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0135

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §37;
BArbSchV §16 Abs4;
BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 4 BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gem § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Sache des Besch, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson iSd § 3 BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180135.X03

Im RIS seit

12.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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