RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0103

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Abweisung der Berufung gegen einen Schubhaftbescheid können nach Entlassung des Fremden aus der Schubhaft für diesen keine nachteiligen Wirkungen mehr verbunden sein, weil er aufgrund dieses Bescheides nicht mehr in Schubhaft genommen werden darf, sodaß es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung mangelt. Mit der Entlassung des Fremden aus der Schubhaft gibt die Beh zu erkennen, daß der Grund für die Erlassung des erstinstanzlichen Schubhaftbescheides nicht (mehr) vorliegt. Für eine nochmalige Inschubhaftnahme bedürfte es somit - bei Vorliegen der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen - eines neuen Bescheides.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180103.X01

Im RIS seit

12.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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