RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art132;
PaßG 1969 §23;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Fremde der Beh zu erkennen gegeben, daß er seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung eines "befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes" nicht mehr aufrecht hält (indem er stattdessen einen "Einwanderungsantrag" stellte), so trifft die Beh keine Pflicht mehr, über ersteren Antrag zu entscheiden, sodaß insofern Säumnis nicht vorliegt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180190.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten