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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Hat der Fremde der Beh zu erkennen gegeben, daß er seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung eines "befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes" nicht mehr aufrecht hält (indem er stattdessen einen "Einwanderungsantrag" stellte), so trifft die Beh keine Pflicht mehr, über ersteren Antrag zu entscheiden, sodaß insofern Säumnis nicht vorliegt.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180190.X02Im RIS seit
06.08.2001