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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §46 Abs5;Rechtssatz
Die "Priorität" der BArbSchV im Verhältnis zur AAV bei den unter den Geltungsbereich der BArbSchV fallenden Arbeiten kommt auch dann zum Tragen, wenn in beiden Vorschriften sinngemäß dasselbe angeordnet wird, wie das etwa in bezug auf die "Dichte" des Gerüstbelages zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180134.X02Im RIS seit
11.07.2001