RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0173

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

PaßG 1969 §18 Abs1 litd;
PaßG 1969 §18 Abs1 lite;
SGG §12 Abs1;
StPO 1975 §492;
VwRallg;

Rechtssatz

Die für die Entscheidung des Strafgerichtes, die Vollstreckung der Haft zur Bewährung auszusetzen, maßgeblichen Gesichtspunkte der Strafrechtspflege sind nicht mit den Aspekten sicherheitspolizeilicher Überwachung ident, die die Paßbehörde bei ihrer Entscheidung betreffend Paßversagung und Paßentziehung bestimmen, sodaß für den Paßwerber mit dem Hinweis auf die bedingte Strafnachsicht im Hinblick auf die Unterstellung seines deliktischen Verhaltens (gemeinschaftliche fortgesetzte unerlaubte Einfuhr von Suchtgift von den Niederlanden in die BRD) unter § 18 Abs 1 lit d und § 18 Abs 1 lit e PaßG nichts gewonnen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180173.X04

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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