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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PaßG 1969 §18 Abs1 litd;Rechtssatz
Die für die Entscheidung des Strafgerichtes, die Vollstreckung der Haft zur Bewährung auszusetzen, maßgeblichen Gesichtspunkte der Strafrechtspflege sind nicht mit den Aspekten sicherheitspolizeilicher Überwachung ident, die die Paßbehörde bei ihrer Entscheidung betreffend Paßversagung und Paßentziehung bestimmen, sodaß für den Paßwerber mit dem Hinweis auf die bedingte Strafnachsicht im Hinblick auf die Unterstellung seines deliktischen Verhaltens (gemeinschaftliche fortgesetzte unerlaubte Einfuhr von Suchtgift von den Niederlanden in die BRD) unter § 18 Abs 1 lit d und § 18 Abs 1 lit e PaßG nichts gewonnen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180173.X04Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010