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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0522 1Stammrechtssatz
Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 1 und § 44 Abs 2 BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Sache des Arbeitgebers, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf sachverhaltsbezogen der Dartuung, daß der Arbeitgeber nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson im Sinne des § 3 BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe, und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0318).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180193.X01Im RIS seit
12.06.1992