RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §37;
BArbSchV §3;
BArbSchV §44 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/03 90/19/0522 1

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs 1 und § 44 Abs 2 BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Sache des Arbeitgebers, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf sachverhaltsbezogen der Dartuung, daß der Arbeitgeber nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson im Sinne des § 3 BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe, und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0318).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180193.X01

Im RIS seit

12.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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