RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0049

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
BArbSchV §44 Abs2;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Daß der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche eines Bauunternehmens selbst - unmittelbar - einzelne Baustellen, für die er sich zuständig erachtet, aber auch solche stichprobenartig kontrolliert, zu deren Überwachung jemand anderer bevollmächtigt ist, vermag die fehlende Kontrolltätigkeit in bezug auf die Ausübung der Aufsichtstätigkeit des Bevollmächtigten nicht zu ersetzen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0068).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180049.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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