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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Daß der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche eines Bauunternehmens selbst - unmittelbar - einzelne Baustellen, für die er sich zuständig erachtet, aber auch solche stichprobenartig kontrolliert, zu deren Überwachung jemand anderer bevollmächtigt ist, vermag die fehlende Kontrolltätigkeit in bezug auf die Ausübung der Aufsichtstätigkeit des Bevollmächtigten nicht zu ersetzen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0068).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180049.X01Im RIS seit
01.06.2001