RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §81;
AVG §8;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §4 Abs1 litb;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0240 E 29. Jun i1992

Rechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten umfaßt nicht nur die ihm "unterstellten" Personen, sondern betrifft auch den verantwortlichen Beauftragten selbst. Abgesehen davon, daß das Rechtsinstitut des verantwortlichen Beauftragten nicht nur auf den Bereich des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist und das Vorhandensein einer übergeordneten und einer untergeordneten Person nicht voraussetzt, ist selbst im Bereich des Arbeitnehmerschutzes nicht immer eine "Anordnung" (in Form einer "Anweisung") an unterstellte Dienstnehmer geeignet, Verstöße gegen solche Vorschriften hintanzuhalten (vgl etwa die im § 81 AAV normierte Vorsorge für erste Hilfeleistung). Der Begriff der "Anordnungsbefugnis" ist daher iS einer "Dispositionsbefugnis" zu verstehen, solche Entscheidungen zu treffen, welche die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen, was auch Entscheidungen in bezug auf die eigene Person des verantwortlichen Beauftragten mitumfaßt. Daß es sich bei dieser Person um ein Schutzobjekt einer Verwaltungsvorschrift handelt, steht einer solchen "Disposition" nicht entgegen; insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb sie deshalb aus dem Schutzbereich ausgenommen wäre.

Schlagworte

Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180210.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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