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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Ist der Begründung eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides iVm Vorschreibungen zu zwei Punkten in dessen Spruch zu entnehmen, daß diese Vorschreibungen jedenfalls auch dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, so ist es verfehlt, von einer mangelnden Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten (des Arbeitgebers) für die Nichteinhaltung von Auflagen deshalb auszugehen, weil er nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer sei
(Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0479).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180056.X01Im RIS seit
11.07.2001