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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Wurde der Fremde während seines nicht einmal zwei Jahre betragenden Aufenthaltes in Österreich ua einmal wegen versuchten Ladendiebstahles und etwa sieben Monate später wegen Einbruchsdiebstahles in einen Pkw rechtskräftig verurteilt, so kann von einer mehr als einmal erfolgten Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen ausgegangen werden, zumal beide Tathandlungen Angriffe gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen fremdes Vermögen, darstellen. Damit liegt im Wege des § 3 Abs 2 Z 1 FrPolG eine "bestimmte Tatsache iSd Abs 1" vor und ist schon deshalb davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (Hinweis E 27.5.1991, 91/19/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180191.X01Im RIS seit
11.07.2001