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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Hinblick auf Übertretungen des § 17 Abs 1 KJBG 1987 und des § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 vermag das bloße Bestehen eines "Einsatzplanes", aus welchem sich ergibt, daß eine Beschäftigung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht vorgesehen ist, mangelndes Verschulden des Geschäftsführers einer als Dienstgeber auftretenden GmbH nicht darzutun. Selbst wenn nämlich diesem "Einsatzplan" durch entsprechende Mitteilungen an die Dienstnehmer der Charakter einer Weisung zukäme, wäre damit noch nicht dargetan, ob auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung von erteilten Weisungen erfolgt. Der beschuldigte Geschäftsführer muß vielmehr zu seiner Entlastung behaupten und glaubhaft machen, daß er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu denen auch die zeitlichen Beschäftigungsverbote des § 17 Abs 1 KJBG 1987 und des § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 BG über die Nachtarbeit der Frauen 1969 gehören, zu gewährleisten, insbesondere auch, welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich über das Funktionieren des Kontrollsystems informiert habe
(Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247; E 2.7.1990, 90/19/0054).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190499.X01Im RIS seit
11.07.2001