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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Besteht in einer Verwaltungsangelegenheit keine Pflicht der Beh zur Entscheidung (mehr), dann kann diese auch nicht durch eine Säumigkeit verletzt werden, was zur Folge hat, daß in einem solchen Fall einer auf Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG gestützten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Berechtigung zur Erhebung mangelt.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180190.X01Im RIS seit
06.08.2001