RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0190

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Besteht in einer Verwaltungsangelegenheit keine Pflicht der Beh zur Entscheidung (mehr), dann kann diese auch nicht durch eine Säumigkeit verletzt werden, was zur Folge hat, daß in einem solchen Fall einer auf Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG gestützten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Berechtigung zur Erhebung mangelt.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180190.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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