RS Vwgh 1992/6/12 91/19/0313

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §16 Abs4;
VStG §13;
VStG §16;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise der Beh, zwei von ihr jeweils in der gleichen Höhe bemessenen Geldstrafen jeweils Ersatzfreiheitsstrafen in der gleichen Dauer zuzuordnen, steht mit dem Gesetz im Einklang, wäre doch die Bestimmung einer jeweils unterschiedlichen Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei gleich hoch festgesetzten und auf derselben Verwaltungsvorschrift basierenden Geldstrafen nicht nachvollziehbar zu begründen. (Im vorliegenden Beschwerdefall verhängte die Erstinstanz unter Bezugnahme auf dieselbe Gesetzesstelle, nämlich § 31 Abs 2 lit p ASchG Geldstrafen in der Höhe von S 20000,- bzw S 50000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von sechs bzw vierzehn Tagen. Die Berufungsbehörde setzte die beiden Geldstrafen auf jeweils S 5000,-- herab und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils fünf Tagen fest.)

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190313.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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