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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Die Vorgangsweise der Beh, zwei von ihr jeweils in der gleichen Höhe bemessenen Geldstrafen jeweils Ersatzfreiheitsstrafen in der gleichen Dauer zuzuordnen, steht mit dem Gesetz im Einklang, wäre doch die Bestimmung einer jeweils unterschiedlichen Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei gleich hoch festgesetzten und auf derselben Verwaltungsvorschrift basierenden Geldstrafen nicht nachvollziehbar zu begründen. (Im vorliegenden Beschwerdefall verhängte die Erstinstanz unter Bezugnahme auf dieselbe Gesetzesstelle, nämlich § 31 Abs 2 lit p ASchG Geldstrafen in der Höhe von S 20000,- bzw S 50000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von sechs bzw vierzehn Tagen. Die Berufungsbehörde setzte die beiden Geldstrafen auf jeweils S 5000,-- herab und die Ersatzfreiheitsstrafe mit jeweils fünf Tagen fest.)
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190313.X01Im RIS seit
01.06.2001