RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0049

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
BArbSchV §44 Abs2;
GmbHG §18;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Sieht die Beh eine der Voraussetzungen des § 31 Abs 5 ASchG als gegeben an, so nimmt sie das in dieser Bestimmung umschriebene Verschulden des handelsrechtlichen Geschäftsführers und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für dessen Strafbarkeit als Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten als erwiesen an. Dies hat mit der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a VStG nichts zu tun, weshalb eine Bezeichnung dieses Verschuldens im Spruch des Straferkenntnisses keineswegs geboten ist

(Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0098).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180049.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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