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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Rechtssatz
Sieht die Beh eine der Voraussetzungen des § 31 Abs 5 ASchG als gegeben an, so nimmt sie das in dieser Bestimmung umschriebene Verschulden des handelsrechtlichen Geschäftsführers und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für dessen Strafbarkeit als Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten als erwiesen an. Dies hat mit der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a lit a VStG nichts zu tun, weshalb eine Bezeichnung dieses Verschuldens im Spruch des Straferkenntnisses keineswegs geboten ist
(Hinweis E 20.6.1991, 91/19/0098).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180049.X02Im RIS seit
01.06.2001