RS Vwgh 1992/6/12 92/18/0192

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AZG §14 Abs2;
AZG §15 Abs1;
AZG §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0229 92/18/0230

Rechtssatz

Für die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens hinsichtlich Verwaltungsübertretungen gem § 14 Abs 2, § 15 Abs 1 und § 16 Abs 2 AZG reicht es nicht aus, wenn der handelsrechtliche Geschäftsführer (das nach außen berufene Organ) eines in Form einer GmbH geführten Transportunternehmens vorbringt, er habe den Lenkern einen Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt und regelmäßig Kontrollen der Fahrtenbücher durchgeführt. Auch der Umstand, daß der vom betreffenden Lenker verwendete LKW mit einer Schlafkabine ausgestattet war, vermag noch nicht die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu gewährleisten

(Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0044; E 13.7.1990, 90/19/0097; E 17.12.1990, 90/19/0570).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180192.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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