RS Vwgh 1992/6/12 90/19/0464

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Veröffentlicht am 12.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §4;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 12.6.1992 90/19/0467;

Rechtssatz

Dem verantwortlichen Beauftragen eines Personentransportunternehmens muß zumindest die Befugnis eingeräumt werden, die Ausführung von Aufträgen, die mit den vorhandenen Lenkern ohne Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht durchgeführt werden können, abzulehnen. Steht der betreffenden Person diese Befugnis oder das Recht, kurzfristig weiteres (Aushilfs-)Personal aufzunehmen, nicht zu, so ist die ihr eingeräumte Anordnungsbefugnis für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190464.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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