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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §4;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 12.6.1992 90/19/0467;Rechtssatz
Dem verantwortlichen Beauftragen eines Personentransportunternehmens muß zumindest die Befugnis eingeräumt werden, die Ausführung von Aufträgen, die mit den vorhandenen Lenkern ohne Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht durchgeführt werden können, abzulehnen. Steht der betreffenden Person diese Befugnis oder das Recht, kurzfristig weiteres (Aushilfs-)Personal aufzunehmen, nicht zu, so ist die ihr eingeräumte Anordnungsbefugnis für die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190464.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013