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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Daß die Weigerung der Partei, einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde zu entsprechen, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zugleich mit dem Begehren auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ausgesprochen wurde, schließt das Alleinverschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG an der Säumigkeit nicht aus. Die Behörde kann nämlich durch dieses Verhalten der Partei an der fristgerechten Entscheidung nicht gehindert worden sein.
Schlagworte
Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100002.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010