RS Vwgh 1992/6/15 92/10/0002

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Daß die Weigerung der Partei, einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde zu entsprechen, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zugleich mit dem Begehren auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ausgesprochen wurde, schließt das Alleinverschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG an der Säumigkeit nicht aus. Die Behörde kann nämlich durch dieses Verhalten der Partei an der fristgerechten Entscheidung nicht gehindert worden sein.

Schlagworte

Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100002.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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