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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Frage der Verjährung iSd § 39 Abs 1 Wr PensionsO darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, nicht über den von der Bf geltend gemachten Leistungsanspruch abzusprechen. Es hätte vielmehr in dem für den geltend gemachten Leistungsanspruch vorgesehenen Verfahren entschieden werden müssen (hier wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des Bezugsberechtigten und Nichtvorlage der nach § 34 Abs 5 Wr PensionsO erforderlichen Lebensbestätigungen die Pensionszahlungen eingestellt bzw vom Pensionskonto rückgerufen).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120274.X01Im RIS seit
25.01.2001