RS Vwgh 1992/6/15 90/12/0274

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
PensionsO Wr 1966 §1 Abs4;
PensionsO Wr 1966 §34 Abs5;
PensionsO Wr 1966 §34 Abs6;
PensionsO Wr 1966 §39 Abs1;
PensionsO Wr 1966 §39 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage der Verjährung iSd § 39 Abs 1 Wr PensionsO darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, nicht über den von der Bf geltend gemachten Leistungsanspruch abzusprechen. Es hätte vielmehr in dem für den geltend gemachten Leistungsanspruch vorgesehenen Verfahren entschieden werden müssen (hier wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des Bezugsberechtigten und Nichtvorlage der nach § 34 Abs 5 Wr PensionsO erforderlichen Lebensbestätigungen die Pensionszahlungen eingestellt bzw vom Pensionskonto rückgerufen).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120274.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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