RS Vwgh 1992/6/15 91/10/0249

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Das Vorbringen, das Anlegen eines Weges und einer Planie sei dringend erforderlich gewesen, um Ausputzarbeiten nach dem Almschutzgesetz durchführen zu können, ist nicht geeignet, darzutun, daß das Merkmal des Notstandes, nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder

das Vermögen vorgelegen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100249.X02

Im RIS seit

15.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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