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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen, das Anlegen eines Weges und einer Planie sei dringend erforderlich gewesen, um Ausputzarbeiten nach dem Almschutzgesetz durchführen zu können, ist nicht geeignet, darzutun, daß das Merkmal des Notstandes, nämlich eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder
das Vermögen vorgelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100249.X02Im RIS seit
15.06.1992