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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Der Vorwurf der Anstiftung macht auch die Nennung des § 7 VStG bzw Ausführungen über das Verschulden im Spruch erforderlich. Weiters ist der unmittelbare Täter (der Angestiftete) anzuführen (Hinweis E 7.6.1988, 88/10/0002).
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Beteiligungsformen (VStG §7)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100146.X08Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015