RS Vwgh 1992/6/15 91/10/0249

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Rechtssatz

Da eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, die nicht durch eine Rodungsbewilligung gedeckt ist, gegen § 17 Abs 1 ForstG 1975 verstößt und es auch unerheblich ist, welchem anderen Zweck als dem der Waldkultur eine Rodung dient, ist es auch ohne Belang, ob es sich bei der der Waldkultur entzogenen Fläche um eine "Materialplanie" oder um eine Wegverbreiterung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100249.X01

Im RIS seit

15.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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