Die Kompetenz der Behörden iSd § 8 Abs 1 Tir AlmschutzG beschränkt sich auf die im Tir AlmschutzG vorgesehenen Maßnahmen und erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten, die im Tir NatSchG geregelt sind.
Schlagworte sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten