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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Nur dann, wenn ohne überdehnte Interpretation davon gesprochen werden kann, daß eine Ware überwiegend Ernährungszwecken oder Genußzwecken dient, kann von einem Lebensmittel gesprochen werden (Hinweis E 6.7.1987, 83/10/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100209.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009