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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Bei Anträgen auf Feststellung nach § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 bildet die Zustimmung des Grundeigentümers grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204). Wird dieser Beleg dem Ansuchen nicht angeschlossen, hat die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen; dies gilt auch für die Berufungsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100133.X01Im RIS seit
11.07.2001