Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei Verdauungsstörungen handelt es sich um Abweichungen von der Normbeschaffenheit (Gesundheit). Der Krankheitsbegriff, welcher dem AMG zugrunde liegt, ist so umfassend, daß ihm auch Normabweichungen von der Art einer Verdauungsstörung ohne überdehnende Interpretation zugeordnet werden können. Ein Stoff, dessen Zweck es ist, Verdauungsstörungen hintanzuhalten, ist daher auch dazu bestimmt, die Zweckbestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 AMG zu erfüllen (Hinweis auf Kloesel/Cyran, Kommentar zum Arzneimittelrecht, I, A 1:0, Nr 32 lit c zu § 2 AMG). Selbst wenn man aber annimmt, Verdauungsstörungen fielen nicht unter den Krankheitsbegriff des § 1 Abs 1 Z 1 AMG, sondern spielten sich in jener "Beschwerdezone" ab, der Krankheitswert (noch) nicht zukomme, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da solche Abweichungen vom Normzustand (Gesundheit) vom Begriff der "krankhaften Beschwerden" erfaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100209.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009