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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine offenkundig unrichtige und damit offenkundig auf einem Versehen beruhende Angabe (des Datums) betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages iSd § 71 Abs 2 AVG ist dem Fehlen jeglicher Angaben nicht gleichzusetzen. Die belangte Behörde hätte dem Antragsteller diesen Umstand vorhalten oder von sich aus das richtige Datum ermitteln müssen. Die Zurückweisung des Antrages ist sohin als rechtswidrig anzusehen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhaftePflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Verbesserungsauftrag Ausschluß WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110033.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017