RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0033

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine offenkundig unrichtige und damit offenkundig auf einem Versehen beruhende Angabe (des Datums) betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages iSd § 71 Abs 2 AVG ist dem Fehlen jeglicher Angaben nicht gleichzusetzen. Die belangte Behörde hätte dem Antragsteller diesen Umstand vorhalten oder von sich aus das richtige Datum ermitteln müssen. Die Zurückweisung des Antrages ist sohin als rechtswidrig anzusehen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhaftePflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110033.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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