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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch einen Abbruchbescheid wird bloß die subjektive Rechtssphäre des Hauseigentümers unmittelbar verändert, nicht aber die Rechtssphäre von Personen, die mit dem Hauseigentümer in einem Dauerschuldverhältnis stehen (Bestandnehmer, aber auch öffentliche Versorgungsunternehmungen, Rauchfangkehrer, Hausbesorger etc).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baurecht Mieter Bestandnehmer GewerbebetriebMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050234.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010