Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Die Bestellung von 50 weiteren gefälschten 100-Kronenmünzen für die allfällige spätere Weiterveräußerung muß bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Tatsache vorliegt, als bloße Vorbereitungshandlung außer Betracht bleiben. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem § 66 Abs 1 KFG, wonach die vom Gesetz vermutete Verkehrszuverlässigkeit jeder Person nur aufgrund erwiesener BESTIMMTER Tatsachen - das sind, wie sich aus dem Abs 2 ergibt, ausschließlich strafbare Handlungen - und ihrer Wertung nach Abs 3 verneint werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110079.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012