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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0012 B 9. Februar 1984 RS 1Stammrechtssatz
Im Falle der Ablehnung des Vorsitzenden oder von Mitgliedern des für die Rechtssache zuständigen Senates hat (haben) nicht der nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Ersatzvorsitzende oder das (die) nach der Geschäftsverteilung vorgesehene(n) Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) in diesen Senat einzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X01Im RIS seit
16.06.1992Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010