RS Vwgh 1992/6/16 92/09/0120

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0012 B 9. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Ablehnung des Vorsitzenden oder von Mitgliedern des für die Rechtssache zuständigen Senates hat (haben) nicht der nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Ersatzvorsitzende oder das (die) nach der Geschäftsverteilung vorgesehene(n) Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) in diesen Senat einzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X01

Im RIS seit

16.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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