RS Vwgh 1992/6/16 88/05/0181

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §16 Abs1;
BauO Krnt 1969 §28 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Baubewilligung, die innerhalb der Zweijahresfrist nicht ausgenützt wurde, ex lege außer Kraft tritt, ändert nichts daran, daß im Falle des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die bereits als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers begründet sein kann. Es läßt sich nicht davon ausgehen, daß der Bauwerber kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides hat, wenn die Zweijahresfrist ungenützt verstrichen ist, der Inhaber der Baubewilligung erst dann mit der Bauführung beginnt, diese von der Baubehörde als konsenslos eingestellt wird, der Bauwerber in diesem Verfahren nur mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand dartun könnte, daß die Baubewilligung durch eine zwischenzeitliche Bauführung noch nicht erloschen sei und der Bauwerber einen für ihn negativen Ausgang des Einstellungsverfahrens gewärtigen muß.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050181.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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