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L82002 Bauordnung KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Baubewilligung, die innerhalb der Zweijahresfrist nicht ausgenützt wurde, ex lege außer Kraft tritt, ändert nichts daran, daß im Falle des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die bereits als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers begründet sein kann. Es läßt sich nicht davon ausgehen, daß der Bauwerber kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides hat, wenn die Zweijahresfrist ungenützt verstrichen ist, der Inhaber der Baubewilligung erst dann mit der Bauführung beginnt, diese von der Baubehörde als konsenslos eingestellt wird, der Bauwerber in diesem Verfahren nur mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand dartun könnte, daß die Baubewilligung durch eine zwischenzeitliche Bauführung noch nicht erloschen sei und der Bauwerber einen für ihn negativen Ausgang des Einstellungsverfahrens gewärtigen muß.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988050181.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009