RS Vwgh 1992/6/16 88/05/0181

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0658/77 E 21. Juni 1978 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet wurde.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050181.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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