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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Hat die Partei einen Antrag unterschrieben, so muß sie denselben als von ihr abgegeben gegen sich gelten lassen, gleich, ob sie selbst oder der Beamte den Antrag ausgefüllt hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080163.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010