RS Vwgh 1992/6/16 91/08/0163

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Partei einen Antrag unterschrieben, so muß sie denselben als von ihr abgegeben gegen sich gelten lassen, gleich, ob sie selbst oder der Beamte den Antrag ausgefüllt hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080163.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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