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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Bescheid nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden, so kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des VwGH den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9.4.1980, Slg 10.092/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110046.X01Im RIS seit
16.06.1992