RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0046

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ist ein Bescheid nicht durch FORMELLE Klaglosstellung gegenstandslos geworden, so kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des VwGH den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9.4.1980, Slg 10.092/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110046.X01

Im RIS seit

16.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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