RS Vwgh 1992/6/16 92/08/0062

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellung der Behörde, weder das Bestehen noch das Nichtbestehen einer Tatsache könne mit Sicherheit angenommen werden, ist unzulässig. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit ist hier vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080062.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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