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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Feststellung der Behörde, weder das Bestehen noch das Nichtbestehen einer Tatsache könne mit Sicherheit angenommen werden, ist unzulässig. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit ist hier vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080062.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018