RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0031

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66;
SpitalbeitragsG Vlbg 1987 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die polizeiliche Meldung allein hat darüber, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur geringe Aussagekraft. Der Umstand der Anmeldung und Abmeldung bei einer Änderung des tatsächlichen Aufenthaltes ist aber ein gewichtiges Indiz dafür, daß (zumindest) ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden soll.

Schlagworte

Unbefugte Gewerbeausübung Pfuscharbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110031.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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