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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
JN §66;Rechtssatz
Die polizeiliche Meldung allein hat darüber, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur geringe Aussagekraft. Der Umstand der Anmeldung und Abmeldung bei einer Änderung des tatsächlichen Aufenthaltes ist aber ein gewichtiges Indiz dafür, daß (zumindest) ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden soll.
Schlagworte
Unbefugte Gewerbeausübung PfuscharbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110031.X02Im RIS seit
11.07.2001