TE Vfgh Erkenntnis 2004/2/26 B1399/02

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Amstetten am 2. April 2000 legte die (Wahl-)Partei "Die Grünen Amstetten (Grüne)" einen Wahlvorschlag vor. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter wurde Thomas Huber (der auf der Parteiliste an zweiter Stelle gereihte Wahlwerber), als dessen Stellvertreter Bernhard Kitzler (der auf der Parteiliste an erster Stelle gereihte Wahlwerber) bezeichnet.

1.2. In der Folge benannten zunächst fünf der im erwähnten Wahlvorschlag genannten Wahlwerber mit einem an das Stadtamt Amstetten gerichteten Schreiben vom 3. Oktober 2000 Marianne Furtner als neue Zustellungsbevollmächtigte, worauf die beschwerdeführende Partei - die im NÖ Landtag vertretene Partei "DIE GRÜNEN - DIE GRÜNE ALTERNATIVE" - der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Amstetten mit einem Schreiben vom 23. April 2001 mitteilte, dass sie gemäß §30 Abs4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-03, (im Folgenden: GRWO) Thomas Huber wiederum als zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei "DIE GRÜNEN AMSTETTEN", Kurzbezeichnung "GRÜNE", einsetze.

1.3. Daraufhin erging an die beschwerdeführende Partei am 24. April 2001 ein Schreiben der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Amstetten, mit dem diese die "Namhaftmachung des Herrn Thomas Huber zur Kenntnis" nahm.

1.4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 teilte Bernhard Kitzler als "Fraktionssprecher 'Die Grünen Amstetten'" (das Schreiben ist überdies mit der Beifügung: "für die Fraktion" unterzeichnet) der Gemeindewahlbehörde mit,

"dass die 'Grünen Amstetten' eine selbstständige Wählergruppe darstellen und in keinem organisatorischen Zusammenhang mit der Landesorganisation der 'Grünen Niederösterreich' steh[en]".

Mit einem Schreiben der "Wählergruppe 'Die Grünen Amtstetten'", gleichfalls vom 9. Mai 2001, teilte diese der Gemeindewahlbehörde Folgendes mit:

"Die Wählergruppe 'Die Grünen Amstetten' bestellt nach §30/3 NÖ GRWO 1994 mit sofortiger Wirkung Frau Marianne Furtner ... zur Zustellungsbevollmächtigten für die Wählergruppe 'Die Grünen Amstetten'."

Dieses Schreiben wurde von den selben fünf Personen (Wahlwerbern) gezeichnet wie das oben unter Pkt. 1.2. genannte, darunter auch von Bernhard Kitzler.

Daraufhin teilte die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Amstetten der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 10. Mai 2001 Folgendes mit:

"Da aufgrund der Erklärung der Wählergruppe, in keinem organisatorischen Zusammenhang mit der Landesorganisation der 'Grünen Niederösterreich' zu stehen, eine Zurechnung zu der im Landtag von Niederösterreich vertretenen Partei 'Die Grünen' nicht mehr erfolgen kann, kommt somit auch §30 Abs4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 nicht mehr zum Tragen.

Die Gemeindewahlbehörde nimmt daher die Bestellung von Frau Marianne Furtner als Zustellbevollmächtigte der Wählergruppe 'Die Grünen Amstetten' zur Kenntnis."

1.5. Mit einem an die Bezirkswahlbehörde Amstetten gerichteten Schreiben vom 28. Mai 2001 begehrte die beschwerdeführende Partei schließlich

"die Aufhebung folgender rechtswidriger Entscheidungen und

die Nichtigerklärung der Anerkennung einer schriftlichen Mitteilung der Wählergruppe 'Die Grünen Amstetten' durch die Gemeindewahlbehörde Amstetten des Inhalts, daß genannte Wählergruppe nunmehr 'eine selbständige Wählergruppe darstellt und in keinem organisatorischen Zusammenhang mit der Landesorganisation der ´Grünen Niederösterreich´ steht',

die Nichtigerklärung der Feststellung der Gemeindewahlbehörde Amstetten, daß aufgrund oben genannter Erklärung der Wählergruppe 'eine Zurechnung derselben zu der im Landtag von Niederösterreich vertretenen Partei ´Die Grünen´ nicht mehr erfolgen kann', und 'somit auch §30 Abs4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 nicht mehr zum Tragen kommt',

schließlich die Nichtigerklärung der Zurkenntnisnahme der Bestellung von Frau Marianne Furtner als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der Wählergruppe 'Die Grünen Amstetten' durch die Gemeindewahlbehörde Amstetten."

Mit Bescheid vom 27. Februar 2002 gab die Bezirkswahlbehörde Amstetten diesem Begehren keine Folge. Die dagegen von der beschwerdeführenden Partei an die Landes-Hauptwahlbehörde erhobene Berufung wurde von dieser mit auf §30 Abs3 und 4 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-3, gestütztem Bescheid vom 26. Juli 2002 abgewiesen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bzw. in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren legte die Landes-Hauptwahlbehörde die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2003 gemäß Art140 Abs1 B-VG §30 Abs3 und 4 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-3, von Amts wegen zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2004, G48/03, hob der Verfassungsgerichtshof §30 Abs3 und 4 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass seine Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--. Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass die beschwerdeführende Partei den Bund und nicht das Land Niederösterreich als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt. Ebenso schadet das unrichtige Kostenverzeichnis nicht, weil gemäß §27 VfGG regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden müssen (vgl. VfGH 13.6.2001 B782/00, 11.6.2003 B1351/01).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1399.2002

Dokumentnummer

JFT_09959774_02B01399_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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