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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG kommt es weder darauf an, daß der Bf einen Verkehrsunfall verschuldet hat, noch ob der Bf an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt oder dies unterlassen hat (hier: 24 Monate, Häufung von Alkoholdelikten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110125.X02Im RIS seit
19.03.2001