RS Vwgh 1992/6/16 92/11/0125

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG kommt es weder darauf an, daß der Bf einen Verkehrsunfall verschuldet hat, noch ob der Bf an der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt oder dies unterlassen hat (hier: 24 Monate, Häufung von Alkoholdelikten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110125.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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