Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 impl;Rechtssatz
Das Wesen einer zur Amtsenthaltung verpflichtenden Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (Hinweis B 9.2.1984, 84/08/0012). Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Aus dem Umstand, daß der Antragsteller bei einem Gespräch mit einem Ministerialrat seiner Dienststelle den Eindruck gewinnen konnte, daß dieser auf Grund seiner guten persönlichen Bekanntschaft mit dem Richter einen "Einfluß auf die Rechtsprechung des zur Entscheidung berufenen Senates nehmen könne", läßt sich eine begründete Besorgnis der Befangenheit des genannten Richters nicht herleiten.
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X03Im RIS seit
16.06.1992Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010